Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEKU-Pack Verpackungsmittelhandel GmbH i. A., Allersberg für Unternehmen im Sinne von § 13 Abs. 1 BGB, Allersberg (Stand: 01.07.2014)

I. Geltungsbereich:

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Auf­trag­ge­bers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechts­wirk­sam­keit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung, sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt.

2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind ebenfalls stets schriftlich zu bestätigen. Nachträgliche Änderungen des Auf­trags be­rech­ti­gen uns zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen.

3. Werden uns unter Hinweis auf § 321 BGB Vermögensverschlechterungen bekannt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, so können wir die obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir behalten uns vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber sich weigert die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertrags durch Zug-um-Zug-Leistung oder die Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die bis dahin angefallenen Kosten werden dann berechnet und sind sofort fällig.

III. Preise

1. Unseren im Angebot benannten Preise liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgaben bestehenden Kalkulationen zugrunde. Bei Än­de­rung der Kos­ten für Ma­te­ri­al, Per­so­nal und sons­ti­ger re­le­van­ter Re­chen­grö­ßen bis zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung ver­pflich­ten sich die Ver­trags­par­tei­en über die Prei­se neu zu ver­han­deln.

2. Unsere Preise sind Euro Netto Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer.

3. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird das Bruttogewicht berechnet.

4. Kosten für Entwürfe, Klischees, Druckplatten und Druckzylinder und Druckunterlagen werden anteilig separat in Rechnung gestellt. Auch Kosten für die vom Auftraggeber nachträglich veranlassten Veränderungen gehen zu dessen Lasten.

IV. Gewerbliche Schutzrechte / Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz

1. Die von uns zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und Druckplatten bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet wurden.

2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei uns Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, wer­den diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Wir sind berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten. Es ste­hen uns insbesondere auch urheberrechtliche Vergütungsansprüche gegen den Auftraggeber zu.

3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten Liefergegenständen unser Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.

4. Für Muster, Skizzen und Entwürfe und weitere Leistungen, die vom Auftraggeber bestellt oder in Auftrag gegeben werden ist ein Entgelt auch dann zu bezahlen, wenn der Hauptauftrag für den diese Leistungen angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht erst mit Bezahlung dieses Entgelts auf den Auftraggeber über.

5. Für die Prüfung an den vom Auftraggeber beigestellten Un­ter­la­gen, ob diese Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegen allein diesem. Werden wir von einem Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber uns bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der uns dadurch ent­steht, zu ersetzen.

6. Brin­gen wir im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers auf Pro­duk­te Zei­chen im Rah­men des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes im Sin­ne der Ver­pa­ckungs­ve­rord­nung ( zum Bei­spiel der Grün­e Punkt ) auf, so gilt der Auf­trag­ge­ber als " in Ver­kehr­brin­ger " des Zei­chens des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­setz­es be­zie­hungs­wei­se der Ver­pa­ckungs­ve­rord­nung, und wer­den wir des­halb in An­spruch ge­nom­men, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, uns al­le in die­sem Zu­sam­men­hang an­fal­len­den Auf­wen­dun­gen zu er­set­zen.

7. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich für den Fall, dass er sich nicht an dem Dua­len Sys­tem Deutsch­land GmbH be­tei­ligt, die ge­lie­fer­te Ver­pa­ckung nach den Vor­schrif­ten des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes im Sin­ne der Ver­pa­ckungs­ve­rord­nung ( je­weils in neus­ter Fas­sung ) zu­rück­zu­neh­men und nach der Ver­pa­ckungs­ve­rord­nung vor­geschriebenen Ver­wer­tung zu­zu­füh­ren.

Soll­ten wir nach der Ver­pa­ckungs­ve­rord­nung ver­pflich­tet sein, die Ver­pa­ckun­gen zu­rück­zu­neh­men, so ist Er­fül­lungs­ort­ für die Rück­ga­be der Ver­pa­ckung durch den Auf­trag­ge­ber un­ser Be­triebs­sitz. Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber sei­ne sich aus den Sät­zen 1 und 2 über­nom­me­nen Ver­pflich­tun­gen schuld­haft und wird ge­gen uns in Fol­ge die­ser Pflicht­ver­let­zung ei­ne Geld­bu­ße we­gen des Vers­toßes ge­gen die Ver­ordnung über die Ver­mei­dung von Ver­pa­ckungs­ab­fäl­len ver­hängt, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, uns von der Zah­lungs­ver­pflich­tung frei­zu­stel­len. Ha­ben wir die Geld­bu­ße be­zahlt, hat uns der Auf­trag­ge­ber den Be­trag zu­ er­set­zen.


V. Lieferung / Lieferverzug / Höhere Gewalt / Selbstlieferungsvorbehalt

1. Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Posteingangs vom Auftraggeber erteilten endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung. Bei nachträglicher Auftragsänderung sind wir an die ursprünglich bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Gegebenenfalls wird eine neue und geänderte Lieferfrist bestätigt.

3. Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen nach Vertragsschluss aufgrund von unvorhergesehenen und ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden kön­nen, also insbesondere Betriebsstörungen, örtliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und anderes, so verlängert sich die Lieferfrist in einem angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.

4. Können wir nachweisen, dass trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten, dem entsprechenden Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen wir von unseren Lieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung dieser Lieferanten verursacht wurde.

5. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch Lieferanten sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, etwaige Ansprüche, die uns aufgrund der nicht erfolgten oder nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber unserem Lieferanten zu­ste­hen­ an den Auf­trag­ge­ber abzutreten. Dauern die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat, so kann der Auftraggeber hin­sicht­lich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurücktreten. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Mo­nat. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir hierüber den Kunden unverzüglich und umfangreich benachrichtigt haben.

6. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Verzögerung oder Lieferung setzt Verzug von uns voraus und bedarf einer angemessenen Fristsetzung mit Androhung, dass nach Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wird. Bei Bestellung auf Abruf müssen diese innerhalb von 6 Monaten abgenommen werden. Die nach Ablauf der Frist nicht abgenommene Mengen werden nach Ankündigung geliefert und berechnet.

VI. Verpackung und Versand

Wir haften für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt das Recht von uns, den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Kunden zu erheben.

VII. To­le­ran­zen

1. Gewichtsabweichungen: Folgende Gewichtsabweichungen gelten als branchentypisch und sind daher vom Kunden zu tolerieren:
a) für Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht: +/- 8 %,
b) für Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke: +/- 15 %


2. Maßabweichungen: Für nachstehende Produkte sind vom Kunden folgende Maßabweichungen zu tolerieren:
A) für Papier und Papierkombinationen:
a) Beutel: in der Länge: ± 4 mm, in der Breite: +/- 3 %
für Beutelbreiten: unter 80 mm: ± 2 %, für Beutelbreiten von 80 mm und mehr: ± 3 %
b) Rollen: in der Breite: ± 3 mm
c) Formate: in der Länge: ± 5 mm, in der Breite: +/- 5 mm
B) für Kunststoffe: +/- 5 %
Die Maßabweichungen für die o. g. Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, so dass nur wesentliche Abweichungen zu einer Beanstandung berechtigen.

3. Mengenabweichungen: Mehr- oder Minderlieferungen sind technisch nicht zu vermeiden. Bei allen Anfertigungen behalten wir uns eine Mehr- und Minderlieferung bis zu 20 % der bestellten Menge, unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 25 %: a) bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 10.000 Stück, b) bei Verkauf nach Gewicht: für Gewichte bis 250 kg. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 30 %: bei Verkauf nach Menge: für Mengen bis 5.000 Stück.

VIII. Druck

1. Wir verwenden für den Druck handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber schriftlich bei Auftragserteilung darauf hinweisen. Kleinere Abweichungen der Farben müs­sen wir uns vorbehalten. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Waren oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor der Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Auftraggeber verlangt oder wir es für notwendig halten. Ist der Probeabzug für druckfrei erklärt, haftet der Auftraggeber für stehengebliebene Satzfehler. Andrucke an Maschinen werden separat berechnet.

2. Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben können wir keine Gewähr übernehmen, da auch die Rohstoffe und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Die Abriebfestigkeit der Druckfarben können nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtyp mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, jedoch nicht absolut gewährleisten.

3. Bei Kunststofferzeugnissen können wir für Wanderungen oder ähnliche Migrationserscheinungen und die sich daraus herleitenden Folgen, keine Gewähr übernehmen. Hiervon ausgenommen, bleiben Schadenersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

4. Der Kunde hat uns insbesondere bei abzupackenden Waren ausdrücklich auf le­bens­mit­tel­recht­li­che Unbedenklichkeitsanforderungen hinzuweisen. Der Hinweis hat schriftlich zu erfolgen. Bei der Unterlassung eines solchen Hinweises schließen wir jede Haftung aus.

5. Bei einer Codierung und/oder Nummerierung ist die Grafik mit Codierung auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeiten mit uns abzustimmen. Für die Richtigkeit der Anordnung und Platzierung ist der Kunde verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr über die zur Verfügung gestellten Codierungsvorlagen. Wegen der Toleranzen von Foliendruckfarben und Lasereinrichtungen kann für eine gleiche Eignung bei verschiedenen Auflagen keine Gewähr übernommen werden. Etwaige Probelieferungen, Teil- und Gesamtauflagen sind unverzüglich vom Kunden durch eine Eingangskontrolle zu prüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu rügen.

Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Lesbarkeit der Codierung bei flexiblem Material.

6. Wir sind weder für die Fol­gen von Feh­lern in den Film­mas­ters oder an­de­ren, ähn­li­chen Ma­te­ria­li­en, die uns vom Auf­trag­ge­ber für das Dru­cken des ein­heit­li­chen Wa­ren­co­des oder ei­nes an­de­ren ähn­li­chen Co­des über­ge­ben wor­den sind, verantwortlich, noch für die Schwie­rig­kei­ten oder de­ren Fol­gen, die bei der Be­nut­zung des auf­ge­druck­ten Co­des auf­tre­ten kön­nen. Un­ter den vom Auf­trag­ge­ber ge­lie­fer­ten Film­mas­ters sind auch die von ihm ge­bil­lig­ten Druck­fah­nen von Druck­ar­bei­ten zu ver­ste­hen, die ei­nen ein­heit­li­chen Wa­ren­co­de ent­hal­ten.

7. Der Druck des EAN - Strich­co­des er­folgt nach dem Stand der Tech­nik und un­ter der Be­rück­sich­ti­gung der ein­schlä­gi­gen Durch­füh­rungs­re­ge­lung der CCG ( ver­glei­che hier­zu Schrif­ten­rei­he Co- Or­ga­nisa­tion, Der EAN - Strich­co­de ). Wei­ter­ge­hen­de Zu­sa­gen, ins­be­son­de­re über Le­seer­geb­nis­se an den Kas­sen des Han­dels, sind we­gen et­wai­ger Ein­flüs­se auf die Strich­co­des nach Aus­lie­fe­rung durch den Auf­trag­ge­ber und we­gen der feh­len­den ein­heit­li­chen Mess- und Le­se­tech­nik nicht mög­lich,

IX. Material und Ausführung

1. Oh­ne be­son­de­re Anweisung des Auf­trag­ge­bers erfolgt die Ausführung mit branchenüblichem Material und nach dem bekannten Her­stel­lungs­ver­fah­ren. Werden besondere Eigenschaften des Produkts gefordert z.B. im Bezug auf Anwendung, Füllgut oder Ähnlichem, hat der Auf­trag­ge­ber uns ausdrücklich schrift­lich zu unterrichten und eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Bei der Ver­wen­dung der Ver­pa­ckung für Le­bens­mit­tel, ist die Ge­eig­net­heit des Ma­te­ri­als aus­drück­lich mit uns ab­zu­klä­ren. Män­gel­rü­gen in Be­zug auf das Ver­hal­ten der Pack­mit­tel zum Füll­gut und um­ge­kehrt kön­nen nicht er­ho­ben wer­den, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht aus­drück­lich auf die be­son­de­ren Ei­gen­schaf­ten des Füll­guts und/oder die Ver­wen­dung für Le­bens­mit­tel hin­weist und uns Ge­le­gen­heit ge­ge­ben hat, da­zu schrift­lich Stel­lung zu neh­men. Die Hin­wei­se und Stel­lung­nah­men sind schrift­lich zu er­fol­gen.

2. Für Fo­li­en- und Fo­lien­pro­duk­te gilt, so­fern die Par­tei­en nichts An­deres ver­ein­bart ha­ben, ei­ne Leis­tung dann als man­gel­frei, wenn sie der GKV Prüf- und Ber­wer­tungs­klau­sel ( Aus­ga­be No­vem­ber 2003 ) ent­spricht.

3. Re­cyc­lin­grohs­tof­fe wer­den von uns sorg­fäl­tig aus­ge­wählt. Trotz­dem kön­nen Re­ge­ne­ra­tions­fo­lien und Re­cyc­ling­pa­pie­re von Char­ge zu Char­ge Schwank­ungen in Ober­flä­chen­be­schaf­fen­heit, Far­be, Rein­heit, Ge­ruch und phy­si­ka­li­schen Wer­ten auf­wei­sen, die den Auf­trag­ge­ber nicht zu ei­ner Män­gel­rü­ge be­rech­ti­gen. Wir ver­pflich­ten uns je­doch, et­wai­ge Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che und/oder Scha­den­er­satz­an­sprü­che we­gen der Be­schaf­fen­heit der Regenerationsfolien und Re­cyc­lingpapiere ge­gen den Lie­fe­ran­ten an den Auf­trag­ge­ber ab­zu­tre­ten.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezahlung al­ler bestehenden und künftigen Forderungen ge­gen den Auf­trag­ge­ber unser Ei­gen­tum.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück zu treten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, wir sind vielmehr berechtigt lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

3. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung des Kaufpreises gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder weiter zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gel­ten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Ware. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehende Forderung gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz, zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Num­mer 2. genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetreten Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns die Forderung nicht einzuziehen so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und auch kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden auf Verlangen des Auftraggeber Sicherheiten nach unserer Wahl freigegeben.

5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Ver­mö­gens­ver­fall (insbesondere zur Stellung eines Insolvenzantrages).

XI. Mängelanzeige/Mängelansprüche

1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden richten sich nach § 377 HGB.

2. Handelt es sich um größere Lieferungen gleichartiger Güter, so kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten, repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.

3. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3% der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurück gewiesen werden, noch können wegen dieser höchstens 3% mangelhafter, flexiblen Verpackungen Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

4. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel der Lieferung an Ort und Stelle festzustellen.

5. Ein Mangel der gelieferten Ware be­rech­tigt den Auf­trag­ge­ber, die Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Die Beseitigung kann durch Nachbesserung oder kostenlose Nachlieferung erfolgen. Die mangelhafte Ware ist zurückzugeben.

6. Schlägt die Nachbesserung nach ei­nem erfolglosen, zweiten Versuch fehl, so kann der Auf­trag­ge­ber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis in Absprache mit uns mindern.

7. Ist jedoch der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder ha­ben wir eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen oder findet das Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der Kunde an Stelle des Rücktritts eine Kaufpreisminderung oder Schadenersatz wegen des Sachmangels geltend machen. Beruht die Verletzung der Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Auftraggeber hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden so ist dieser Schadenersatzanspruch auf die typischerweise, vorhersehbare Folgen begrenzt.

8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinns ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Er­fül­lungs- und Verrichtungsgehilfen.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung beziehungsweise der vorstehende Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reib- und Wasserbeständigkeit der Farben nicht ausreichend ist, die Codier- und Nummerierungsordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen bei der Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden, gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Diese(r) Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Schäden, die auf Druckunterlagen (Entwürfe, Flexodruckplatten) beruhen.

9. Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. Entscheidet sich der Auftraggeber für die Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Sitz oder vertraglich vereinbarten Beistellungsort des Auftraggebers erbracht wurde, trägt die­ser.
Kei­ne Gewährleistungsansprüche entstehen, soweit wir hierfür nach VII, VIII und IX nicht einzustehen haben.
Hat der Auftraggeber uns wegen angeblicher Sachgewährleistungsansprüche in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Gewährleistung ver­pflich­tet, so sind uns alle hier­durch entstandenen Kosten zu ersetzen.

10. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung beim Auftraggeber.

11. Sofern wir wegen Schadenersatz in Anspruch genommen werden, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche bei Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns und in Fällen einer von uns gewährten Beschaffenheitsgarantie ausgeschlossen.

XII. Sons­ti­ge Scha­den­er­satz­an­sprü­che

1. Die Haftung durch uns wegen Sach- und Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt nicht erfasst.

2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen sonstiger Pflichtverletzungen durch uns insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegen. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadenersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinns ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung findet entsprechend auf die deliktische Haftung Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt. Schadenersatzansprüche wegen in der in diesem Abschnitt geregelten, sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von dem den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die im § 199, Abs. 2+3, BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung.
Diese Einschränkungen der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadenersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch uns oder unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

XIII. Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Ta­gen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
2. Bei Bezahlung oder Gutschrift des Rechnungsbetrages innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto.
3. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
4. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Kosten für die Einlösung von Schecks hat der Kunde zu tragen und sofort zu begleichen.
5. Die Nichteinhaltung der Zahlung, die auf Um­stän­de, die auf einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden beruhen, die uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch im Falle einer Stundung zur Folge.

XIV. Aufbewahrungszeit:

Druckunterlagen, Druckplatten, Standzeichnungen, Proofs werden von uns ausgehend vom letzten entsprechenden Auftrag drei Jahre aufbewahrt. Dies gilt auch für bezahlte Unterlagen. Danach sind wir berechtigt diese Unterlagen ersatzlos zu vernichten.

XV. Lager- / Transport- und Verarbeitungshinweise:

Für die Lagerung der von uns gelieferten Folien und Folienverpackungen empfehlen wir Folgendes:

1. Temperatur bei 18 °C bis 25 °C relative Luftfeuchte von ca. 55 % ± 5 %. Unsere Lieferung darf auch in Originalverpackung keiner Sonnen- oder UV-Strahlung aus­ge­setzt wer­den und darf nicht in der Nähe von Wärmequellen ge­la­gert werden. Eine Lager- und Transporttemperatur unter 5 °C ist ausdrücklich unbedingt zu vermeiden.

2. Ist dies nicht möglich, so sind die Waren 24 h vor der Verarbeitung in der Produktion oder im Verarbeitungsraum zu lagern. In kalter Jahreszeit mindestens 48 h vorher. Eine zulange Lagerung insbesondere bei erhöhten Temperaturen kann eine Alterung der Oberflächen zur Folge haben.

3. Dadurch und durch die Einwirkung von Sonnenstrahlung verschlechtern sich die technischen Eigenschaften. Es ist Aufgabe des Auftraggebers technisch und sensorische Eignungen nach den entsprechenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu prüfen. Technische Parameter können durch Anforderungen unserer entsprechenden Datenblätter vorgelegt werden.

XVI Sonstiges:

Der Kunde ist nicht berechtigt mit Forderungen ge­gen­über uns auf­zu­rech­nen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

XVII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Allersberg. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen das deutsche Recht unter Anschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich. Sollte eine Bestimmung im Rahmen der allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf die Lieferungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.